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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 7 U 197/01 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 7 U 197/01

Urteil vom 13.07.2005


Leitsatz:In der Unfallversicherung muss sich der Versicherungsnehmer nur solchen Operationen unterziehen, zu denen sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände entschließen würde. Auch im Rahmen der allgemeinen Schadensgeringhaltungspflicht ist der Geschädigte lediglich gehalten, sich auf einfache, gefahrlose und sicheren Erfolg versprechende Operationen einzulassen, nicht aber auf solche, die der Sachverständige als lediglich vertretbar, nicht aber als nur gering eingestuft hat.
Rechtsgebiete:AUB 88, BAB
Vorschriften:AUB 88 § 9, AUB 88 § 10, BAB § 254,
Stichworte:Unfallversicherung, Operation, Schadensgeringhaltungspflicht, Schadensminderungspflicht, Sachverständiger,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 2 O 150/99

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