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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 11.01.2006, Aktenzeichen: 1 U 114/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 U 114/05

Urteil vom 11.01.2006


Leitsatz:1. Die im Rahmen eines VOB-Einheitspreisvertrages getroffene Vereinbarung zur Stellung einer Erfüllungsbürgschaft in aus dem geschätzten "Gesamt-Auftragswert" abgeleiteter Höhe kann - ggf. ergänzend - dahin auszulegen sein, dass der Auftragnehmer im Falle einer etwa hälftigen Reduzierung der auszuführenden Leistung einen Anspruch auf entsprechende Sicherheit hat.

2. Wenn der Auftragnehmer auf diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht stützt und seine Arbeiten vorläufig einstellt, kann dies nicht allein unter Hinweis auf eine niedrige Avalzins-Differenz als treuwidrig angesehen werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 157,
Stichworte:Erfüllungsbürgschaft, Sicherungsabrede, Bürgschaftssumme, Auftragssumme,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-14 O 169/04

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