JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 08.02.2007, Aktenzeichen: 26 U 36/06
| Leitsatz: | 1. Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines Insolvenzfeststellungsverfahrens nach §§ 179 ff InsO sein. 2. Wird eine Garantie/Bürgschaft auf erstes Anfordern mit einer sogenannten Effektivklausel verbunden, reicht es zur Geltendmachung des Anspruches aus, wenn der Gläubiger die Vorraussetzungen einer Inanspruchnahme schlüssig darlegt; sind die Vorraussetzungen im Tatsächlichen streitig, ist dies im Rückforderungsprozess zu klären. Auch alle anderen Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Entscheidung nicht (höchstrichterlich) geklärter Rechtsfragen, gehören in den Rückforderungsprozess. 3. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf erstes Anfordern ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger damit seine formale Rechtsposition offensichtlich missbraucht. Ein solcher Rechtsmissbrauch muss offen auf der Hand liegen oder zumindest liquide beweisbar sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 765, BGB § 773, InsO § 179, |
| Stichworte: | Bürgschaft, Garantie, Insolvenz, Effektivklausel, Missbrauch, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-20 O 457/02 |
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