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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 07.12.2001, Aktenzeichen: 24 U 188/99 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 24 U 188/99

Urteil vom 07.12.2001


Leitsatz:Ein Scheckkarteninhaber verletzt seine Sorgfalstspflicht nicht schon dadurch schuldhaft, dass er die Karte in einen Urlaub nach Südfrankreich mitnimmt oder sie versteckt im Wohnmobil, zurückläßt, statt sie mit an den Strand zu nehmen. Allein aus der Benutzung der zutreffenden PIN durch Unbefugte lässt sich nicht darauf schließen, der Kontoinhaber habe die Geheimnummer auf der Karte oder einem beigefügten Zettel notiert.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 284, BGB § 291, ZPO § 91, ZPO § 92 Abs. 2, ZPO § 708 Ziffer 10, ZPO § 713,
Verfahrensgang:LG Darmstadt vom 26.08.1999 - 8 O 37/99 -

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