JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 07.10.2005, Aktenzeichen: 24 U 71/05
| Leitsatz: | 1. Enthebt die eine Vertragspartei im Verlaufe eines Großprojekts ihren "Projektverantwortlichen" seiner Stellung als umfassend handlungsfähiger Vertreter, lässt sie ihn aber in gleicher Weise wie zuvor ihre Interessen gegenüber der Geschäftspartnerin wahrnehmen, dann fordert die geschäftliche Redlichkeit, die Geschäftspartnerin von der Änderung der Vertretungslage in Kenntnis zu setzen. 2. Andernfalls hat sie sich unter Rechtsscheingesichtspunkten behandeln lassen, als wirke die Vertretungsmacht fort. 3. Eine in zweiter Instanz erhobene Hilfswiderklage ist nicht zuzulassen, wenn ihr Gegenstand nur äußerlich in Beziehung zu dem Streitstoff der Klage steht, die materielle Rechtslage aber durchweg von anderen Aspekten als denen abhängt, die die Beurteilung der Klage tragen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 170, BGB § 171, BGB § 172, BGB § 242, ZPO § 33, ZPO § 533, |
| Stichworte: | Rechtsscheinhaftung, Hilfswiderklage, Widerklage, Zulässigkeit, Berufung, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 17 O 133/04 |
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