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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 07.02.2003, Aktenzeichen: 25 U 107/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 25 U 107/02

Urteil vom 07.02.2003


Leitsatz:1. Die vorprozessuale Anzeige der Bestellung zum Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf spätere Zustellungen nicht deshalb wirkungslos, weil der Empfänger vergeblich um Übersendung einer schriftlichen Vollmacht gebeten hat; §§ 80, 88 ZPO sind erst nach Beginn eines gerichtlichen Verfahrens anwendbar.

2. Zur Heilung von Zustellungsmängeln.

3. Keine Erledigung der Hauptsache durch Fristablauf, wenn eine Partei, die zur Unterbindung einer befristeten Sonderveranstaltung (Räumungsverkauf) eine wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung erwirkt hat, aus von ihr zu vertretenden Gründen die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gegenseite versäumt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 80, ZPO § 88 176 a.F., ZPO § 172 n.F., ZPO § 187 a.F., ZPO § 936, ZPO § 922, ZPO § 929,
Verfahrensgang:LG Kassel 12 O 4316/01 vom 14.05.2002

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