JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 06.12.2006, Aktenzeichen: 23 U 149/05
| Leitsatz: | Für den Fortfall der zugunsten der Schuldnerin aufgrund einer Globalzession bestehenden Einziehungsermächtigung ist zu verlangen, dass der Sicherungszessionar von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch macht. Ohne einen Widerruf verliert der Zedent die ihm eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird und die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird. Erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt die Einziehungsermächtigung von selbst. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 50 Abs. 1, InsO § 51 Nr. 1, InsO § 55 Abs. 2, InsO § 55 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 55 Abs. 2 Nr. 3, InsO § 170 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Insolvenz, Insolvenzverwalter, Globalzession, Forderungseinzug, Masseverbindlichkeit, Absonderungsrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Limburg 2 O 512/04 |
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