JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 05.06.2008, Aktenzeichen: 6 U 135/07
| Leitsatz: | 1. Wird ein einheitlicher Klageantrag mit der Verletzung unterschiedlicher Schutzrechte (hier: Gemeinschaftsmarke und Recht an einem Unternehmenskennzeichen) begründet, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Das Klagebegehren kann in einem solchen Fall jedoch alternativ auf diese Streitgegenstände gestützt werden mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat, wenn sie sich aus einem der Schutzrechte als begründet erweist. Über den Anspruch aus dem weiteren Schutzrecht ergeht dabei keine Entscheidung; dieser Anspruch kann jedoch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens werden, wenn das Berufungsgericht den Anspruch unter dem vom Landgericht zuerkannten Gesichtspunkt verneinen sollte. 2. Wegen der einheitlichen Wirkung der Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Gemeinschaft kann über eine hierauf gestütze Klage nicht durch Teilurteil nur über einen Teil des Gebietes entschieden werden, für das mit der Klage Unterlassung begehrt wird. Wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug ist in einem solchen Fall ein Teilurteil auch dann unzulässig, wenn die Verurteilung mit der Verletzung eines anderen Schutzrechtes begründet wird, auf welches die Klage alternativ zur Verletzung der Gemeinschaftsmarke gestützt wird (s. o. Ziffer 1.). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 301, ZPO § 538 Abs. 2, |
| Stichworte: | Alternativität, Streitgegenstand, Teilurteil, Zurückverweisung, Gemeinschaftsmarke, Marke, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main, 2-6 O 637/06 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Urteil vom 05.06.2008, Aktenzeichen: 6 U 135/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-FRANKFURT - 05.06.2008, 6 U 135/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum