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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 6 U 221/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 U 221/08

Urteil vom 05.03.2009


Leitsatz:1. Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des "virtuellen Hausrechts" des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87 b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden.

2. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.
Rechtsgebiete:UrhG, UWG
Vorschriften:UrhG § 87 b, UWG § 4 Nr. 10,
Stichworte:Internet, Webseite, website, Nutzungsbedingungen, Screen-Scraping, screen-scraping, Behinderung, Hausrecht, Datenbank, Flugtickets, Tickets,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 2-6 O 478/08

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