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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 04.09.2007, Aktenzeichen: 11 U 51/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 11 U 51/06

Urteil vom 04.09.2007


Leitsatz:1. Erlässt das Berufungsgericht eine Verfügung im Berufungsurteil erneut, nachdem das Landgericht eine Beschlussverfügung mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben hat, löst dies eine neue Vollziehungspflicht aus.

2. Ist die Urteilsverfügung mangels Vollziehung aufzuheben, so hat der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen. Das gilt auch, wenn der Verfügungsschuldner nach Ablauf der Vollziehungsfrist den Verfügungsanspruch erfüllt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 927, ZPO § 929,
Stichworte:Berufung, Einstweilige Verfügung, Urteilsverfügung, Eilverfahren, Vollziehung, Vollziehungsfrist,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main

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