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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 04.06.2009, Aktenzeichen: 6 U 261/07 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 U 261/07

Urteil vom 04.06.2009


Leitsatz:Das in 4 IV Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelte Verbot des Veranstalters und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wer über das Internet die Möglichkeit anbietet oder verschafft, Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen, verstößt daher nicht nur gegen § 4 IV GlüStV, sondern verhält sich zugleich wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). Dies gilt auch, wenn der Anbieter über eine noch während des Bestehens der DDR oder eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Erlaubnis verfügt.
Rechtsgebiete:GlüStV, UWG
Vorschriften:GlüStV § 4 Abs. 4, UWG § 4 Nr. 11,
Stichworte:Glücksspiel, Sportwetten, Wette, Internetverbot, Internet,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden, 13 O 119/06

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