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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 04.06.2009, Aktenzeichen: 2 UF 328/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 2 UF 328/08

Urteil vom 04.06.2009


Leitsatz:1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt.

2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 I Absatz 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Absatz 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss.

3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I Absatz 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.

4. Die Frage, wie lang Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1602, BGB § 1607, BGB § 1610, BGB § 1611, BGB § 1615 Abs. 1,
Stichworte:Ersatzhaftung, Vater, Erwerbsobliegenheit, Minderjährige, Kind, Ausbildungsabbruch, Kindesunterhalt, Einkünfte, Anrechnung,
Verfahrensgang:AG Melsungen, 55 F 1529/06 UK

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