JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 04.02.2004, Aktenzeichen: 1 U 52/03
| Leitsatz: | 1. Ein nur mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Bauaufsicht betrauter Architekt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind. Die Anforderungen an diese Überprüfung reduzieren sich nicht dadurch, dass die Planungsunterlagen von dritter Seite stammen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung begründet die Haftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber (Außenverhältnis). 2. Wenn sich die Pflichtverletzung des Architekten auf das Unterlassen dieser Prüfung beschränkt, haftet der planende Architekt im Innenverhältnis allein. (BGB 254; BGB 426). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 254, BGB § 426, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 2 O 503/02 vom 20.01.2003 |
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