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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTUrteil vom 03.03.2009, Aktenzeichen: 11 U 57/08 (Kart) 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 11 U 57/08 (Kart)

Urteil vom 03.03.2009


Leitsatz:1. Für den Landesverband einer Sportart bzw. den Landessportbund kommt grundsätzlich ein Aufnahmezwang in Betracht. Erforderlich ist aber, dass die Ablehnung der Aufnahme zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung führt.

2. Sachlich gerechtfertigt ist die Nichtaufnahme in der Regel, wenn der Bewerber in der Satzung festgelegte, sachlich berechtigte Voraussetzungen für die Aufnahme nicht erfüllt. Wenn ein Verband über die Satzung hinaus weitergehende generelle Aufnahmeforderungen tatsächlich praktiziert, sind diese wie satzungsmäßige Anforderungen zu beurteilen.

3. Die generell praktizierte Aufnahmeanforderung, wonach der Name des Sponsors nicht Bestandteil des Vereinsnamens sein darf, ist im Handballbereich auf Landesebene bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen sachlich gerechtfertigt.
Rechtsgebiete:BGB, GWB
Vorschriften:BGB § 826, GWB § 20 Abs. 6,
Stichworte:Aufnahmezwang, Vereine, Vereinsautonomie, Autonomie,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 2-10 O 149/08

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