JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 03.02.2005, Aktenzeichen: 21 AR 150/04
| Leitsatz: | Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist unzulässig, wenn für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 c ZPO begründet ist. Ein Haustürgeschäft liegt auch dann vor, wenn der erste Besuch des Vertreters zwar bereits mehrere Wochen zurücklag, die Überraschungssituation und die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit aber dadurch fortwirken, dass der Vertreter Finanzunterlagen zur Prüfung erhalten und auf deren Grundlage vereinbarungsgemäß ein Anlagenkonzept erarbeitet hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HWiG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 312 I, HWiG § 1 I, ZPO § 29 c, ZPO § 36 I 3, |
| Stichworte: | Haustürgeschäft, Zuständigkeitsbestimmung, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 4 O 3/04 |
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