JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 02.07.2004, Aktenzeichen: 24 U 205/03
| Leitsatz: | 1. Bei einer falsa demonstratio gilt auch im Bereich beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte nicht das objektiv Erklärte, sondern das wirklich Gewollte, soweit das wirklich Gewollte im beurkundeten Vertrag wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist und der Kaufgegenstand nach dem Inhalt des beurkundeten Vertrages zuverlässig zu identifizieren ist. 2. Besteht das nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verkaufte Grundstück grundbuchmäßig so nicht, so leidet der Kaufgegenstand unter einem Rechtsmangel. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 434, BGB § 435, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 10 O 2/03 vom 05.08.2003 |
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