JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 01.07.2004, Aktenzeichen: 16 U 54/04
| Leitsatz: | 1. Eine Vereinbarung der Vertragsparteien, ein Paket den Bedingungen einer Massenbeförderung briefähnlicher Sendungen zu unterstellen und dem Transportunternehmen eine weitergehende Haftungsfreizeichnung zu ermöglichen kann nur durch Individualvereinbarung ("Aushandeln") wirksam getroffen werden. Dem Versender in allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Auswahl gebotene Tarife mit unterschiedlich weitgehenden Haftungsbeschränkungen des Transportunternehmens reichen dafür nicht aus; dem Versender muss die Möglichkeit geboten werden, auf die Vertragliche Ausgestaltung im Verhandlungswege Einfuß zu nehmen. 2. Die darin liegende Beschränkung der Möglichkeiten für eine Haftungsfreizeichnung des Transportunternehmens stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in dessen freie Berufsausübung dar. 3. Setzt der Versender wertvolles Transportgut durch Verzicht auf vom Transportunternehmen gebotene weitergehende Schutzvorkehrungen freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus, kann ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung anteilig zuzurechnen sein. Dies setzt jedoch die Kausalität einer unterlassenen Wertdeklaration für den Schadenseintritt voraus. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, HGB |
| Vorschriften: | BGB § 254, GG Art. 12 S. 1, HGB § 435, HGB § 449 II, |
| Verfahrensgang: | AG Hanau 32 C 350/03-12 vom 22.01.2004 |
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