JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Urteil vom 01.07.2003, Aktenzeichen: 14 U 148/02
| Leitsatz: | 1. Wird bei einer atypisch stillen Gesellschaft mit einer Mindestverzinsung von 6% der zur Zeit erbrachten Einlagen jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig und vertraglich zugesichert sowie anrechenbar auf höhere Gewinne geworben, so liegt darin eine arglistige Täuschung. Selbst wenn eine vorsätzliche Täuschung nicht festgestellt werden kann, kann eine fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung anzunehmen sein. 2. Ist eine Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, so ist der Schadensersatzanspruch des Klägers aus c.i.c. oder aus anderen deliktischen Tatbeständen gegen die beklagte Gesellschaft nicht auf eine unmittelbare Rückzahlung der geleisteten Einlagen gerichtet. Insoweit sind vielmehr die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. 3. Zu einer Abrechnung des Schadensersatzanspruches anhand einer Abschichtungsbilanz. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, HwiG, KWG, HGB |
| Vorschriften: | ZPO § 256 Abs. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n.F., BGB § 124, BGB § 187 Abs., BGB § 188 Abs. 2, BGB § 284 Abs. 1, BGB § 288 Abs. 1, HwiG §§ 1 ff, HwiG § 2, KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, HGB §§ 230 ff, |
| Verfahrensgang: | LG Fulda 2O 348/01 vom 28.05.2002 |
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