JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.10.2005, Aktenzeichen: 2 WF 255/05
| Leitsatz: | Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage erfasst das gesamte Verfahren einschließlich der Leistungsstufe und kann nicht nachträglich, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen, ganz oder teilweise wieder entzogen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 254, |
| Stichworte: | Stufenklage, Prozesskostenhilfe, |
| Verfahrensgang: | AG Melsungen 55 F 144/04 UE |
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