JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.10.2002, Aktenzeichen: 20 W 316/01
| Leitsatz: | Für den Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich des Mitgliederbestandes einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter als gesamthänderische Grundstückseigentümer eingetragen sind, nach Kündigung eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter ist grundsätzlich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO erforderlich. Im Fall einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass bei Kündigung eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter zur Fortsetzung berechtigt sein sollen, braucht der ausscheidende Gesellschafter nicht an dem Fortsetzungsbeschluss beteiligt zu werden. |
| Rechtsgebiete: | GBO, ZPO |
| Vorschriften: | GBO § 22, GBO § 29, GBO § 47, BGB § 709, BGB § 736, |
| Verfahrensgang: | LG Marburg 3 T 177/2000 vom 18.06.2001 |
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