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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 31.08.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 811/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 811/06

Beschluss vom 31.08.2006


Leitsatz:Die mündliche Anhörung des Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung des Strafrests kann in der Form der Videokonferenz jedenfalls dann stattfinden, wenn sich der Verurteilte mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt hat und auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit keine weitergehende Aufklärung der prognoserelevanten Faktoren gebieten.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 57, StPO § 454 I 3,
Stichworte:Anhörung, Verurteilter, Videokonferenz,
Verfahrensgang:LG Fulda 5 StVK 152/06

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