JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.08.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 811/06
| Leitsatz: | Die mündliche Anhörung des Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung des Strafrests kann in der Form der Videokonferenz jedenfalls dann stattfinden, wenn sich der Verurteilte mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt hat und auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit keine weitergehende Aufklärung der prognoserelevanten Faktoren gebieten. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57, StPO § 454 I 3, |
| Stichworte: | Anhörung, Verurteilter, Videokonferenz, |
| Verfahrensgang: | LG Fulda 5 StVK 152/06 |
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