JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.08.2005, Aktenzeichen: 9 U 56/05
| Leitsatz: | 1. Zur Darlegungs- und Beweislast eines Berufungsklägers, der sich gegen die drohende Verwerfung seiner Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist wendet, indem er behauptet, der Datumsstempelabdruck neben der Unterschrift seines Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis, mit dem dieser den Erhalt des angefochtenen Urteils bestätigt, stamme nicht aus dessen Kanzlei; tatsächlich sei das Urteil erst später zugestellt worden 2. Zu den nach § 236 II ZPO erforderlichen Darlegungen in einem Wiedereinsetzungsantrag. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, ZPO § 236, ZPO § 519, |
| Stichworte: | Empfangsbekenntnis, Stempel, Berufung, Berufungsfrist, Wiedereinsetzung, Beweislast, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-23 O 151/05 |
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