JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.07.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 792/02
| Leitsatz: | Besteht ein erhöhter Fluchtanreiz, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Sicherheitsinteresse dem Interesse eines Strafgefangenen am Fortbestand seiner Arbeitsmöglichkeit und Verbleiben in einer familiennäheren Anstalt durch Verlegung in eine Haftanstalt mit höherer Sicherheitsstufe den Vorrang einzuräumen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 473 I, StPO § 119, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 8860 Js 7704/00 3 KLs vom 02.04.2002 |
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