JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.05.2001, Aktenzeichen: 2 W 14/01
| Leitsatz: | Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils kann auch stillschweigend mit dem Sachantrag gestellt werden. Enthält ein Anerkenntnisurteil keine Hauptsacheentscheidung, so liegt ein Tenorierungsfehler, der im Wege der Urteilsberichtigung behoben werden kann. Hat der Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgelds vorprozessual von der Abhabe einer Täter-Opfer-Ausgleichserklärung abhängig gemacht, so hat er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 319, ZPO § 165 Satz 1, ZPO § 93, |
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