JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 3 Ws 271/09
| Leitsatz: | Nicht jede Aussage - gegen - Aussage Konstellation gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugen geschlossen werden, ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere, die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände (hier: widersprüchliche Angaben des Belastungszeugen), zeitweiser Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung während der Zeugenvernehmung hinzu, so kann die Bestellung unumgänglich sein. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2, StPO § 247, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, Bestellung, Pflichtverteidigerbestellung, Aussage, Gegenaussage, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt, 5 Ns - 121 Js 18729/08 |
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