JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 24 W 24/06
| Leitsatz: | 1. Soweit das die Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage bewilligende Gericht eine Einschränkung der Bewilligung nicht ausgesprochen hat, deckt die Bewilligung den später präzisierten Zahlungsantrag im Umfange des Rechtsschutzziels, wie es der Bewilligung zugrunde lag. 2. Eine Beschränkung auf den Wertumfang, der sich später aus der Auskunft ergibt, findet nicht statt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 119, |
| Stichworte: | Stufenklage, Prozesskostenhilfe, PKH, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 4 O 301/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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