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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 31.03.2005, Aktenzeichen: 20 W 125/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 125/05

Beschluss vom 31.03.2005


Leitsatz:1. Gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem dieses nach Beschwerderücknahme isoliert über die Kosten der Erstbeschwerde in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert des § 20 a Abs. 2 FGG überschritten ist und in der Hauptsache eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 WEG angefochten werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnet, wenn nach gerichtlichem Hinweis auf die Erfolglosigkeit die Beschwerde zurückgenommen wird.
Rechtsgebiete:FGG, WEG
Vorschriften:FGG § 20 a II, FGG § 27, WEG § 43, WEG § 45, WEG § 47 2,
Stichworte:Kostenentscheidung, Beschwerderücknahme, Anfechtbarkeit, Ermessenüberprüfung,
Verfahrensgang:LG Hanau 8 T 7/05

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