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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 31.03.2003, Aktenzeichen: 9 W 3/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 W 3/03

Beschluss vom 31.03.2003


Leitsatz:Die Grundsätze über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) finden auf grundpfandrechtlich abgesicherte und zu üblichen Bedingungen gewährte Kredite auch dann keine Anwendung, wenn diese in einer Haustürsituation zustande gekommen sind. Die für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag beim Immobilienerwerb erforderlichen besonderen Umstände liegen nicht schon darin, dass beide Verträge durch einen Strukturvertrieb vermittelt wurden.
Rechtsgebiete:VerbrKrG
Vorschriften:VerbrKrG § 3 II, VerbrKrG § 9 II,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2/14 O 242/02 vom 31.10.2002

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