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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.11.2006, Aktenzeichen: 20 W 128/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 128/05

Beschluss vom 30.11.2006


Leitsatz:1. Bei einer Überwachungsanordnung nach § 15 a HSOG kann sich das beteiligte Telekommunikationsunternehmen nur gegen fehlerhafte Überwachungsanweisungen zur Wehr setzen, soweit es um die technische Umsetzung der Überwachungsanordnung geht.

2. Für Beanstandungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Richtigkeit der Überwachungsanordnung ist im Beschwerdeverfahren des Telekommunikationsunternehmens kein Raum.
Rechtsgebiete:GG, HSOG, TKG
Vorschriften:GG Art. 10, HSOG § 15 a, HSOG § 39, TKG § 110,
Stichworte:Telekommunikation, Überwachungsanordnung, Polizeirecht,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 67/05

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