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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 51/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 W 51/06

Beschluss vom 30.10.2006


Leitsatz:1. Wird vom erstinstanzlichen Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein entsprechender Antrag gem. § 320 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gestellt war, begründet dies einen erheblichen Verfahrensmangel, welcher ausnahmsweise entgegen § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft macht.

2. Ein richterliches Mitglied des Spruchkörpers, welcher das im Tatbestand zu berichtigende Urteil erlassen hat, ist nicht deshalb an der Mitwirkung bei der Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag verhindert, weil es inzwischen nur noch in einem anderem Spruchkörper desselben Gerichts tätig ist.
Rechtsgebiete:GG, ZPO
Vorschriften:GG Art. 103, ZPO § 320, ZPO § 567,
Stichworte:Tatbestandsberichtigungsantrag, Berichtigung, Tatbestand, Urteil, Urteilstatbestand, Beschwerde, sofortige Beschwerde, Statthaftigkeit, Besetzung, Gericht, Spruchkörper,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-11 O 96/04

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