JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 51/06
| Leitsatz: | 1. Wird vom erstinstanzlichen Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein entsprechender Antrag gem. § 320 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gestellt war, begründet dies einen erheblichen Verfahrensmangel, welcher ausnahmsweise entgegen § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft macht. 2. Ein richterliches Mitglied des Spruchkörpers, welcher das im Tatbestand zu berichtigende Urteil erlassen hat, ist nicht deshalb an der Mitwirkung bei der Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag verhindert, weil es inzwischen nur noch in einem anderem Spruchkörper desselben Gerichts tätig ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO |
| Vorschriften: | GG Art. 103, ZPO § 320, ZPO § 567, |
| Stichworte: | Tatbestandsberichtigungsantrag, Berichtigung, Tatbestand, Urteil, Urteilstatbestand, Beschwerde, sofortige Beschwerde, Statthaftigkeit, Besetzung, Gericht, Spruchkörper, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-11 O 96/04 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 51/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-FRANKFURT - 30.10.2006, 1 W 51/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum