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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.10.2002, Aktenzeichen: 25 W 71/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 25 W 71/02

Beschluss vom 30.10.2002


Leitsatz:Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage richtet sich gem. § 3 ZPO nach dem vom Kläger erstrebten Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung; er wird ausschließlich vom Kläger bestimmt und ist auf den Zeitpunkt der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage zu beziehen. Grundsätzlich ist der Streitwert der Betrag, der in dem angegriffenen Titel bezeichnet wird; Teilbeträge der titulierten Summe sind nur dann maßgebend, wenn sich aus Klageantrag oder -begründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 12, ZPO § 3, ZPO § 767,
Verfahrensgang:LG Kassel 9 O 2317/01 vom 10.07.2002

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