JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.10.2002, Aktenzeichen: 25 W 71/02
| Leitsatz: | Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage richtet sich gem. § 3 ZPO nach dem vom Kläger erstrebten Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung; er wird ausschließlich vom Kläger bestimmt und ist auf den Zeitpunkt der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage zu beziehen. Grundsätzlich ist der Streitwert der Betrag, der in dem angegriffenen Titel bezeichnet wird; Teilbeträge der titulierten Summe sind nur dann maßgebend, wenn sich aus Klageantrag oder -begründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 12, ZPO § 3, ZPO § 767, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 9 O 2317/01 vom 10.07.2002 |
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