JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.09.2003, Aktenzeichen: 25 W 54/03
| Leitsatz: | Der Streitwert des Verfahrens über Ordnungsmaßnahmen nach § 890 I 1 ZPO kann nicht schematisch auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes festgelegt werden. Abzustellen ist vielmehr auf das Interesse des auf die Ordnungsmaßnahme Antragenden, wobei von der im Antrag enthaltenen Bezifferung für das Ordnungsgeld ausgegangen werden kann, sofern sich die Höhe der Bezifferung durch die Angaben des Antragstellers zu den befürchteten Nachteilen aus den Verstößen gegen den Unterlassungstitel - hier: Wettbewerbsverstöße - rechtfertigt. Dabei sind die Schwere, Zahl, Vorwerfbarkeit und Gefährlichkeit der Verstöße für den Antragsteller von Bedeutung. (GKG 25 III; ZPO 3; ZPO 890) |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 890 Abs. 1 S. 1, ZPO § 3, GKG § 25 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 12 O 4316/01 vom 04.08.2003 |
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