JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.08.2005, Aktenzeichen: 20 W 93/04
| Leitsatz: | 1. Den Wohnungs- bzw. Teileigentümern steht kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, wenn sie das Ziel verfolgen, den ursprünglichen Bauträger wieder als Teileigentümer eintragen zu lassen. Dementsprechend sind sie auch nicht beschwerdebefugt für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer. 2. Der Streit der Wohnungs- bzw. Teileigentümer über die Eigenschaft als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist jedenfalls nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden. 3. Eine Eintragung als Eigentümer eines Teileigentums ist nicht deshalb inhaltlich unzulässig, weil nicht alle Räume angegeben sind, die zu dem mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Sondereigentum gehören. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 894, GBO § 22, GBO § 53, GBO § 71, GBO § 80 III, WEG § 6 II, |
| Stichworte: | Wohnungseigentum, Beschwerdebefugnis, Grundbuchberichtigung, Miteigentumsanteil, Sondereigentum, Bezeichnung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 24/04 |
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