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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.08.2004, Aktenzeichen: 20 W 299/03 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 299/03

Beschluss vom 30.08.2004


Leitsatz:1. Das Beitreibungsverfahren wegen rückständiger Beiträge nach § 16 Abs. 2 WEG wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als Antragsteller und Gesamtgläubiger beteiligten Wohnungs/Teileigentümers nicht nach § 240 ZPO analog unterbrochen.

2. Die Veräußerung eines Wohnungs/Teileigentums nach Anhängigkeit ist für das Verfahren jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Sachlegitimation des veräußernden Beteiligten weiterbesteht.

3. Der Erwerber eines Wohn/Teileigentums haftet nur für die Beiträge, die durch Beschlussfassung nach Eintragung als Eigentümer im Grundbuch begründet wurden.
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Vorschriften:WEG § 16 II, WEG § 43, ZPO § 240,
Stichworte:Unterbrechung, Verfahren, Insolvenz, Beitreibungsverfahren, Wohnungseigentum, Teileigentum, Veräußerung, Haftung,
Verfahrensgang:LG Hanau 8 T 91/2003 vom 22.07.2003

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