JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.08.2004, Aktenzeichen: 20 W 299/03
| Leitsatz: | 1. Das Beitreibungsverfahren wegen rückständiger Beiträge nach § 16 Abs. 2 WEG wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als Antragsteller und Gesamtgläubiger beteiligten Wohnungs/Teileigentümers nicht nach § 240 ZPO analog unterbrochen. 2. Die Veräußerung eines Wohnungs/Teileigentums nach Anhängigkeit ist für das Verfahren jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Sachlegitimation des veräußernden Beteiligten weiterbesteht. 3. Der Erwerber eines Wohn/Teileigentums haftet nur für die Beiträge, die durch Beschlussfassung nach Eintragung als Eigentümer im Grundbuch begründet wurden. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 16 II, WEG § 43, ZPO § 240, |
| Stichworte: | Unterbrechung, Verfahren, Insolvenz, Beitreibungsverfahren, Wohnungseigentum, Teileigentum, Veräußerung, Haftung, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 8 T 91/2003 vom 22.07.2003 |
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