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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.08.2002, Aktenzeichen: 20 W 270/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 270/02

Beschluss vom 30.08.2002


Leitsatz:Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Grund einer Zug um Zug-Verurteilung den Annahmeverzug des Vollstreckungsschuldners selbständig und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung des Gerichtsvollziehers zu überprüfen. Die Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners bei einem vom Gerichtsvollzieher zur Erbringung der vom Vollstreckungsgläubiger geschuldeten Mängelbeseitigung bestimmten Termin begründet nur bei rechtzeitiger persönlicher Ladung des Vollstreckungsschuldners den Annahmeverzug. Die Ladung des Prozessbevollmächtigten des Schuldners allein ist nicht ausreichend, dass sich dessen Prozessvollmacht nicht auf die Berechtigung zur Ablehnung bzw. Empfangnahme erstreckt.
Rechtsgebiete:GBO, ZPO
Vorschriften:GBO § 53 I 1, ZPO § 867, ZPO § 765,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 280/02 vom 27.06.2002

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