JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.08.2002, Aktenzeichen: 1 WF 102/02
| Leitsatz: | Bereits gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit der Terminsladung steht dem Zeugen die Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO zu. Wird die Blutentnahme unter Angabe von Gründen verweigert, ist hierüber zunächst durch Zwischenurteil zu befinden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 380 Abs. 3, ZPO § 36 Abs. 3, ZPO § 372a, |
| Stichworte: | Blutentnahme, Weigerung, Zwangsmittel, Androhung, |
| Verfahrensgang: | AG Wiesbaden 53a F 1687/01 - 24 vom 24.04.2002 |
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