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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 20 W 254/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 254/01

Beschluss vom 30.06.2003


Leitsatz:Die Beseitigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teichanlage kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Sie kann dann als ordnungsgemäße Instandsetzung mit Mehrheit beschlossen werden, wenn aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Beseitigung erforderlich wäre und mildere Maßnahmen wie die Absicherung durch eingebrachte Gitter nicht ausreichen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21 V, WEG § 22 I,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 192/2000 vom 25.04.2001
AG Offenbach 41 II 239/1999

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