JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 20 W 254/01
| Leitsatz: | Die Beseitigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teichanlage kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Sie kann dann als ordnungsgemäße Instandsetzung mit Mehrheit beschlossen werden, wenn aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Beseitigung erforderlich wäre und mildere Maßnahmen wie die Absicherung durch eingebrachte Gitter nicht ausreichen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 V, WEG § 22 I, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 192/2000 vom 25.04.2001 AG Offenbach 41 II 239/1999 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 20 W 254/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.