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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.05.2006, Aktenzeichen: 6 W 31/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 31/06

Beschluss vom 30.05.2006


Leitsatz:1. Für den Nachweis, dass ein Patentanwalt in einer die geltend gemachte Gebührenforderung auslösenden Weise tätig geworden ist, reicht es regelmäßig aus, dass seine Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist.

2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Patentanwaltskosten erfüllt sind, steht es dem Kläger frei, statt eines inländischen auch einen ausländischen Patentanwalt zu beauftragen.

3. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch ungeeignet zur Klärung der Frage, ob ein "consulente in marchi" nach italienischem Recht als ein dem deutschen Patentanwalt vergleichbarer Berater angesehen werden kann.
Rechtsgebiete:MarkenG, PatG, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 140 III, PatG § 143 III, ZPO § 103, ZPO § 104,
Stichworte:Patentanwaltskosten, consulente in marchi, ausländischer Patentanwalt,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-6 O 214/05

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