JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.04.2007, Aktenzeichen: 15 W 38/07
| Leitsatz: | 1. Inhaltliche Protokollberichtigungen, also Änderungen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls - § 165 S.1 ZPO - können nur dem Gericht zustehen können, das die mündliche Verhandlung geführt hat, so dass einem Beschwerdegericht von vornherein eine inhaltliche Änderung der Sitzungsniederschrift eines vorgeordneten Instanzgerichts versagt ist. 2. Der Protokollinhalt "Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert." impliziert, dass sämtliche vom Prozessgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände erörtert worden sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 160, ZPO § 164, ZPO § 165, |
| Stichworte: | Protokoll, Protokollberichtigung, Berichtigung, Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, Sitzung, Sitzungsprotokoll, Beweiskraft, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 7 O 2171/04 |
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