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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.04.2003, Aktenzeichen: 20 W 119/03 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 119/03

Beschluss vom 30.04.2003


Leitsatz:Die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht unverschuldet, wenn ein geschäftserfahrener Aktionär und früherer Vorstandsvorsitzender es in einem Verfahren betreffend die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren einer Aktiengesellschaft unterlässt, sich alsbald nach Zustellung einer Beschwerdeentscheidung über Form und Frist des von ihm beabsichtigten Rechtsmittels zu informieren.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 21, FGG § 22, FGG § 29, FGG § 45,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 3 T 26/02 vom 07.01.2003
AG Frankfurt 72 HRB 46291

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