JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 6 W 190/05
| Leitsatz: | 1. Bei der Frage, ob ein Antrag gem. § 926 ZPO auf Fristsetzung zur Klageerhebung zulässig ist, ist grundsätzlich auf die Anhängigkeit der Hauptsache und nicht auf die Rechtshängigkeit abzustellen. 2. Die Anhängigkeit der Hauptsache steht der Zulässigkeit jedoch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger zwar die Klageschrift eingereicht hat, den Gerichtskostenvorschuss aber nicht einzahlt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 926, |
| Stichworte: | Eilverfahren, Hauptsacheklage, Fristsetzung, Anhängigkeit, Arrestbefehl, einstweilige Verfügung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-3 O 405/05 |
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