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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 6 W 166/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 166/07

Beschluss vom 30.01.2008


Leitsatz:Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren ("Einbeziehungsverfahren") an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.
Stichworte:Terminsgebühr, Gebühr, Einbeziehungsverfahren,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 2-3 O 535/06

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