JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 30.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 52/05
| Leitsatz: | 1. Eine Aktiengesellschaft kann verpflichtet sein, einem Aktionär in der Hauptversammlung auf Frage Auskunft über die Gesamtvergütung der Mitglieder eines Gremiums zu erteilen, das innerhalb einer Umstrukturierung der Führungsebene neu geschaffen wurde und dem eine herausragende, exponierte Stellung zukommt. 2. Eine Auskunft über die Höhe der Vergütung einzelner Mitglieder dieses Gremiums, die nicht dem Vorstand angehören, darf der Vorstand zur Vermeidung des Nachteils der Abwerbung solcher Mitarbeiter verweigern. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 131, AktG § 132, |
| Stichworte: | Aktiengesellschaft, AG, Aktionär, Auskunft, Vorstand, Hauptversammlung, Abwerbung, Vergütung, Honorar, Gremium, Führung, Führungsstruktur, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 3-5 O 86/04 |
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