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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 30.01.2003, Aktenzeichen: 6 W 137/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 137/02

Beschluss vom 30.01.2003


Leitsatz:1. Im Rahmen einer nach § 269 III 3 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung können dem Beklagten die Kosten nur dann aus Billigkeitsgründen auferlegt werden, wenn mit den Mitteln, die in diesem Verfahren zur Verfügung stehen, festgestellt werden kann, dass das Klagebegehren ursprünglich gerechtfertigt war.

2. Wie bei § 91 a ZPO kann bei der Entscheidung nur dasjenige tatsächliche Vorbringen zugrunde gelegt werden, welches bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in das Verfahren eingeführt worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 269 III 3,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 3/11 O 74/02 vom 28.08.2002

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