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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 29.10.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 986/01 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 986/01

Beschluss vom 29.10.2001


Leitsatz:Die Staatsanwaltschaft kann gegen die Unterlassung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Untätigkeitsbeschwerde erheben, wenn z. B. wegen des drohenden Verjährungseintritts der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung i.S. einer endgültigen Ablehnung der zu treffenden Entscheidung zukommt.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 78 b IV, StPO § 203,

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