JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.09.2006, Aktenzeichen: 20 W 293/04
| Leitsatz: | Gemäß § 2270 BGB ist von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament dann auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2070, BGB § 2270, |
| Stichworte: | Testament, Verfügung, Ehegatten, Ehegattentestament, Wechselbezüglichkeit, Motiv, Auslegung, Erbe, Erblasser, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 163/04 |
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