JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.09.2005, Aktenzeichen: 20 W 452/05
| Leitsatz: | 1. Der Inhalt der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Ladung im Sinne des § 23 Abs. 2 WEG richtet sich nach dem berechtigten Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer; an die Bezeichnung dürfen grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine schlagwortartige Bezeichnung, insbesondere dann, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund einer früheren Beratung, einer vormaligen Beschlussfassung oder aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens bereits mit der betreffenden Angelegenheit vertraut sind. Es ist nicht erforderlich, bereits den Inhalt eines beabsichtigten Beschlusses oder einen konkreten Beschlussantrag mitzuteilen. 2. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder einen bestimmten Gegenstand, so erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass der in Bezug genommene Gegenstand mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. 3. Ein Eigentümerbeschluss, in dem die Ergreifung rechtlicher Schritte gegen einen Miteigentümer geregelt wird, entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der von dem Beschluss in Bezug genommene Anspruch offenkundig nicht in Betracht kommt oder die von der Mehrheit vertretene Rechtsposition offensichtlich unhaltbar ist. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 16, |
| Stichworte: | Wohnungseigentümer, Ladung, Bestimmtheit, Rechtsverfolgung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 598/04 |
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