JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.09.2004, Aktenzeichen: 12 W 152/04
| Leitsatz: | Da die Klägerin Ersatz der Kosten der Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen kann, als diese nicht höher als die Reisekosten plus 10 % sind und hier die Kosten der Unterbevollmächtigung die ersparten Reisekosten um mehr als 10 % überschreiten, hat die Klägerin in der Summe einen Erstattungsanspruch von 110 % der Reisekosten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 I, ZPO § 91 II, |
| Stichworte: | Reisekosten, Kosten, Unterbevollmächtigter, Prozesskosten, Erstattung, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 O 210/00 vom 26.07.2004 |
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