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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 29.08.2003, Aktenzeichen: 20 W 33/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 33/03

Beschluss vom 29.08.2003


Leitsatz:Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Beauftragung des Verwalters bzw. eines Rechtsanwalts mit seiner Abmahnung wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens angreift, übersteigt 750,00 EUR. Der zur Abmahnung ermächtigende Beschluss ist ebenso wie der Abmahnungsbeschluss selbst nur auf formelle Mängel zu überprüfen, nicht jedoch darauf, ob die Abmahnung materiell berechtigt war.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 45 I, WEG § 18, WEG § 51,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 339/2002 vom 27.10.2002
AG Dieburg 5 II 6/02

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