JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.08.2003, Aktenzeichen: 20 W 33/03
| Leitsatz: | Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Beauftragung des Verwalters bzw. eines Rechtsanwalts mit seiner Abmahnung wegen fortgesetzter Störung des Hausfriedens angreift, übersteigt 750,00 EUR. Der zur Abmahnung ermächtigende Beschluss ist ebenso wie der Abmahnungsbeschluss selbst nur auf formelle Mängel zu überprüfen, nicht jedoch darauf, ob die Abmahnung materiell berechtigt war. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 I, WEG § 18, WEG § 51, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 339/2002 vom 27.10.2002 AG Dieburg 5 II 6/02 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 29.08.2003, Aktenzeichen: 20 W 33/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-FRANKFURT - 29.08.2003, 20 W 33/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum