JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 4 W 4/05
| Leitsatz: | Ein vom Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung erklärtes Anerkenntnis ist nur dann ein sofortiges Anerkenntnis i. S. von § 93 ZPO, wenn zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis durch den Schuldner gegeben waren. |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Vorschriften: | InsO § 180, ZPO § 93, |
| Stichworte: | Insolvenzverwalter, Anerkenntnis, Kostenentscheidung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-12 O 92/01 |
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