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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 4 W 4/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 W 4/05

Beschluss vom 29.07.2005


Leitsatz:Ein vom Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung erklärtes Anerkenntnis ist nur dann ein sofortiges Anerkenntnis i. S. von § 93 ZPO, wenn zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis durch den Schuldner gegeben waren.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 180, ZPO § 93,
Stichworte:Insolvenzverwalter, Anerkenntnis, Kostenentscheidung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-12 O 92/01

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